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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften begründet nicht nur dann einen Mangel der Verläßlichkeit, wenn der Betreffende mindestens dreimal wegen solcher Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist die Verläßlichkeit keinesfalls mehr gegeben, ohne daß es noch einer Prognose darüber bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (Hinweis E 28.3.1996, 95/07/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995050043.X01Im RIS seit
20.11.2000