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93 EisenbahnNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Auslegung des Krnt Gemeindekanalisationsgesetzes betreffend die Ausnahme der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke von der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage einer Gemeinde hinsichtlich zweier Grundstücke der ÖBB; Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes hinsichtlich von Eisenbahnanlagen auch in den Belangen der AbwasserbeseitigungSpruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,85 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde als solche durch das Bundesbahngesetz 1992 BGBl. 825 eingerichtet; sie betreibt Eisenbahnen iSd Eisenbahngesetzes 1957 BGBl. 60. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks der KG Gödersdorf (Kärnten). Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft befindet sich auf dem Grundstück ein Betriebsgebäude der Eisenbahn, in welchem die örtliche Eisenbahnbauleitung für den Ausbau einer Bahnstrecke untergebracht sei. Das Gebäude werde nach Beendigung der Bauführung abgetragen.
1.2. Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein vom 18. Juli 1997 wurde der Kanalisationsbereich der Gemeindekanalisationsanlage für mehrer Ortschaften ua. der Ortschaft Finkenstein festgelegt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Finkenstein vom 7. August 1997 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgetragen, das sich auf dem Grundstück der KG Gödersdorf befindliche Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 1997 als unbegründet abgewiesen. Der daraufhin gestellte Vorlageantrag wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Finkenstein vom 29. April 1998 als unbegründet abgewiesen. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Vorstellung an die Kärntner Landesregierung wurde mit Bescheid vom 30. März 2001 als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, LGBl. 62, idF LGBl. 13/2000 (im Folgenden: K-GKG) lauten:
"§1
Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen
(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.
...
§2
Kanalisationsbereich
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.
...
§4
Anschlußpflicht
(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluß verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. ...
...
(5) Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.
(6) Anschlußkanäle sind jene Kanäle, die vom zu entwässernden Gebäude oder der zu entwässernden befestigten Fläche bis zur Anschlußstelle an die Kanalisationsanlage reichen.
§5
Ausnahmen von der Anschlußpflicht
(1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
(2) Ein Anschlußauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluß an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluß an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§32 Abs4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von seiten Dritter entgegenstehen.
(3) Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, sind auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten : Einwohnergleichwerten :
Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist gemäß §7 Abs1 zu berechnen. Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungsfläche in Hektar bleiben jene Flächen unberücksichtigt, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder in Kernzonen nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. Nr. 148/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/1994, befinden."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, da ein Betriebsgebäude der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs diene und damit Eisenbahnanlage im Sinne des §10 EisenbahnG 1957 sei. Gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG sei das Eisenbahnverkehrswesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und daher liege eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers vor. Das K-GKG enthalte Kanalrecht, welches sachlich und methodisch dem Baurecht zuzuordnen sei. Da baurechtliche Belange im Eisenbahnrecht in die Bundeskompetenz fielen, sei keine Zuständigkeit der Marktgemeinde Finkenstein zur Erlassung des Kanalanschlussauftrages gegeben gewesen.
Außerdem wäre gemäß §11 EisenbahnG 1957 zur Klärung der Vorfrage, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des §10 EisenbahnG 1957 gilt, eine Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums einzuholen gewesen.
1.2. Des Weiteren regt die beschwerdeführende Gesellschaft ein Normprüfungsverfahren der §§4 und 5 K-GKG an.
2.1. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, nicht alle Gebäude der ÖBB seien "Eisenbahnanlagen" (s VwSlg. 6123 A/1963 betreffend Verwaltungsgebäude). Es sei falsch, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" keine einfachgesetzlichen Regelungen der Länder in Bezug auf die Kanalisation bestanden hätten. Sie verweist hiezu vergleichsweise auf landesgesetzliche Regelungen, die belegen würden, dass für Eisenbahnanlagen keine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht bestanden hätte, sohin der Anschluss von Objekten der Eisenbahnen Landessache wäre. Auch die damals geltenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften hätten den Anschluss von Eisenbahnen an einen Kanal nicht geregelt. Das Versteinerungsmaterial zeige, dass der Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" den Anschluss von Eisenbahnen nicht umfasse.
Weiters übersehe die beschwerdeführende Gesellschaft, dass das K-GKG sachlich nicht nur als ein Bereich des Baurechtes anzusehen sei. Für das K-GKG stehe vornehmlich der Schutz des Wirkungsgefüges Boden-Wasser-Vegetation und von diesem die Bereiche Boden und Vegetation im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Abwasserentsorgung im Zusammenhang mit Bodenschutz sei nicht durch das Eisenbahnrecht erfasst; deshalb sei Landeskompetenz gegeben.
2.2. Eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liege ebenfalls nicht vor.
Eine historische Genese zum K-GKG zeige, dass grundsätzlich alle Bauten, für welche die Möglichkeit des Anschlusses an den Straßenkanal gegeben sei, an das Gemeindekanalisationsnetz anzuschließen seien.
Aus den dem K-GKG vorangegangenen Gesetzen sei zu ersehen, dass nur Straßen mit öffentlichem Verkehr von der Anschlusspflicht ausgenommen worden seien; dies um eine Belastung und Beeinträchtigung der Kanalisationsanlage mit Straßenabwässern hintanzuhalten. Auf diesen Zweck stelle auch die Ausnahmeregelung des §5 Abs1 litc K-GKG ab. §4 Abs1 K-GKG unterscheide im Hinblick auf die anzuschließenden Objekte zwischen Gebäuden einerseits und befestigten Flächen andererseits. Sehe man von der in §5 Abs1 lita K-GKG geregelten Ausnahme ab, seien gemäß §5 Abs1 litb K-GKG Gebäude nur dann von der Anschlusspflicht ausgenommen, wenn bei diesen nur Niederschlagsgewässer anfielen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkung zur Gänze versickern könnten.
3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat eine Äußerung erstattet, in der es auch eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verwaltungspraxis in Bauverfahren hinsichtlich von Eisenbahngebäuden wiedergibt.
4. Gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG fällt das "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes. In seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, B834, 835/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus:
"... Der Kompetenztatbestand 'Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen' begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baus von Eisenbahnen (vgl. zB VfSlg. 2685/1954); er umfasst jedoch nicht jede Bauführung auf Eisenbahngrund. ...
... Die Zuständigkeit des Bundes nach Art10 Abs1 Z9 B-VG ist
dann gegeben, wenn die auf dem Eisenbahngrundstück befindlichen
Bauten solche im Sinne des §10 EisenbahnG 1957 sind
(VfSlg. 5019/1965, 5578/1967). ... Solche Bauvorhaben sind den in den
§§32 bis 34 EisenbahnG 1957 geregelten Verfahren zu unterziehen. Ihre Bewilligung obliegt gemäß §35 Abs1 EisenbahnG 1957 den Eisenbahnbehörden. Nach §36 EisenbahnG 1957 unterliegt auch die Lage der Hoch- und Kunstbauten der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung; zusätzlich sind die Bauten selbst von der Behörde zu genehmigen.
... Die Frage der Abwasserbeseitigung hängt, unbeschadet des Umstandes ob eine Anlage hiefür ihrerseits einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, mit der Erteilung der Baubewilligung zusammen. Nichts anderes gilt, wenn für die Erteilung der Baubewilligung die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde gegeben ist.
... Die Abwasserbeseitigung von Bauten, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebs oder Eisenbahnverkehrs dienen, steht somit mit der eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung in engem Zusammenhang und ist somit Teil des 'Eisenbahnwesens', das von überörtlicher Bedeutung und dem Art10 Abs1 Z9 B-VG zugeordnet ist...
... Für die Begrenzung der Bundeskompetenz ist das Vorliegen eines spezifisch unauflöslichen Zusammenhangs zwischen einem Bauvorhaben und der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnbetriebes bzw. des Verkehrs entscheidendes Kriterium (Morscher in Schambeck - FS [1994], 527 [536]). Eisenbahnanlagen im Sinne des §10 EisenbahnG 1957 müssen sohin mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist (VwSlg. 6123 A/1963; 14265 A/1995; 14414 A/1996)."
5. Eisenbahnanlage in diesem Sinne ist zweifellos auch das der Beschwerde zugrunde liegende Betriebsgebäude, welches der Eisenbahnbauleitung dient. Es fällt somit unter den Begriff der "Eisenbahn" im Sinne des Art10 Abs1 Z9 B-VG und unterliegt - auch in den Belangen der Abwasserbeseitigung - der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes (VfGH 16.12.2004, B834, 835/00, VwSlg. 10462 A/1981).
6. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewandt hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Einem solchen Fehler ist es gleichzuhalten, wenn die Behörde einem verfassungsmäßigen Gesetz zu Unrecht einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
6.1. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Gemeindeorgane berechtigt sind, die Kanalanschlusspflicht hinsichtlich des auf dem Grundstück KG Gödersdorf befindlichen Gebäudes zu verfügen. Damit hat sie aber dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen.
6.2. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, B834,835/00 (zum K-GKG LGBl. 18/1978 idF LGBl. 52/1994) ausgeführt hat, ist das Gemeindekanalisationsgesetz einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (die hier maßgeblichen Bestimmungen des §4 Abs1 und des §5 Abs1 K-GKG 1999 idF LGBl. 13/2000 sind wortgleich geblieben):
"Gemäß §5 Abs1 litc K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn ua ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Aus der Verwendung des Ausdruckes 'Grundstück' in dieser Bestimmung leitet die belangte Behörde her, dass dafür nur befestigte Flächen (Straßen) in Betracht kämen. §4 Abs1 erster Satz K-GKG verpflichtet hingegen die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke 'die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäuden an die Kanalisationsanlage anzuschließen'.
Sind aus der Systematik des Gesetzes aber mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die eine Übereinstimmung mit der Verfassung ermöglicht. Gemäß §2 EisenbahnG 1957 sind öffentliche Eisenbahnen solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt und zur Beförderung nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen verpflichtet sind (öffentlicher Verkehr). Dies trifft auf die beschwerdeführende Gesellschaft zu. Die gegenständlichen Grundstücke mit den darauf errichteten Gebäuden sind sohin dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Unter 'Grundstück' in §5 Abs1 litc K-GKG ist im Zusammenhalt mit §4 Abs1 erster Satz leg.cit. auch ein solches zu verstehen, auf dem Gebäude errichtet sind. ..."
6.3. In verfassungskonformer Auslegung des §5 Abs1 litc K-GKG sind Eisenbahnanlagen im engeren Sinne, wozu auch das gegenständliche Betriebsgebäude (Eisenbahnbauleitung) gehört, vom Geltungsbereich des K-GKG ausgenommen (vgl. VfGH 16.12.2004, B834,835/00, VwSlg. 10.462 A/1981).
6.4. Indem dies die belangte Behörde verkannt hat, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,03 sowie Eingabegebühr in der Höhe von € 181,68 enthalten.
8. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Auslegung Verfassungs-, Auslegung verfassungskonforme, Bundesbahnen, Eisenbahnrecht, Kanalisation, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B785.2001Dokumentnummer
JFT_09949691_01B00785_00