RS Vwgh 1998/12/15 98/20/0402

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat sich die Berufungsbehörde zur Begründung der fehlenden Verläßlichkeit des Inhabers der Waffenbesitzkarte zum einen auf den Erwerb und die Weitergabe eines Kleinkaliberrevolvers an einen unbefugten Dritten gestützt, zum anderen auf den Umstand, daß der Inhaber der Waffenbesitzkarte diesen Dritten nicht zur Legalisierung des Waffenbesitzes bewogen hatte, was als (bis in die Gegenwart reichendes) Fehlen von Verantwortungsbewußtsein zu werten sei. Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 war grundsätzlich auch auf den Zeitablauf zwischen den Ereignissen der Vergangenheit und der Bescheiderlassung Rücksicht zu nehmen; in einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit diesen Vorfällen könnte eine solche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden, die eine bloß auf diese Vorfälle gestützte negative Beurteilung der Verläßlichkeit nicht (mehr) zuläßt (hier fehlten hinreichende Ermittlungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200402.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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