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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/05/0165 E 15. Dezember 1998Rechtssatz
Ob Bedienstete des Bf wegen ihrer besseren Ausbildung die Demontage der Werbetafeln schneller hätten durchführen können, ist für die Kostenersatzpflicht iSd § 27 Abs 8 OÖ BauO 1994 nicht von Bedeutung, weil gemäß § 27 Abs 7 OÖ BauO 1994 die Baubehörde verpflichtet ist, gesetzwidrige Werbeeinrichtungen und Ankündigungseinrichtungen zu entfernen; diese Entfernung erfolgt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050161.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009