RS Vwgh 1998/12/15 98/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §27 Abs7;
BauO OÖ 1994 §27 Abs8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/05/0165 E 15. Dezember 1998

Rechtssatz

Ob Bedienstete des Bf wegen ihrer besseren Ausbildung die Demontage der Werbetafeln schneller hätten durchführen können, ist für die Kostenersatzpflicht iSd § 27 Abs 8 OÖ BauO 1994 nicht von Bedeutung, weil gemäß § 27 Abs 7 OÖ BauO 1994 die Baubehörde verpflichtet ist, gesetzwidrige Werbeeinrichtungen und Ankündigungseinrichtungen zu entfernen; diese Entfernung erfolgt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050161.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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