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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/05/0165 E 15. Dezember 1998Rechtssatz
Ob der Bf im gegenständlichen Fall unverzüglich iSd § 27 Abs 7 OÖ BauO 1994 aufgefordert worden ist, die entfernten Werbetafeln zu übernehmen, bedarf schon deshalb keiner weiteren Untersuchung, weil die Entfernung der Werbetafeln durch die Baubehörde sofort zu erfolgen hat, ohne daß es einer entsprechenden Aufforderung des Eigentümers bedarf (Lagerkosten wurden im Beschwerdefall nicht beansprucht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050161.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009