RS Vwgh 1998/12/15 98/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §27 Abs7;
BauO OÖ 1994 §27 Abs8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/05/0165 E 15. Dezember 1998

Rechtssatz

Ob der Bf im gegenständlichen Fall unverzüglich iSd § 27 Abs 7 OÖ BauO 1994 aufgefordert worden ist, die entfernten Werbetafeln zu übernehmen, bedarf schon deshalb keiner weiteren Untersuchung, weil die Entfernung der Werbetafeln durch die Baubehörde sofort zu erfolgen hat, ohne daß es einer entsprechenden Aufforderung des Eigentümers bedarf (Lagerkosten wurden im Beschwerdefall nicht beansprucht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050161.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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