Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Hat die Behörde den vom Asylwerber vorgebrachten Sachverhalt als unglaubwürdig eingestuft, ohne das vom Asylwerber zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegte Bescheinigungsmittel zu würdigen, so hält eine solche Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand (hier: Der Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die vom Asylwerber behauptete und durch die Vorlage einer Urteilsausfertigung bescheinigte Verurteilung nicht ungeeignet wäre, einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde gelegt zu werden. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wird daher die Echtheit der vorgelegten Urteilsausfertigung zu prüfen und auf das Ergebnis dieser Prüfung in der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen einzugehen sein).
Schlagworte
Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200581.X01Im RIS seit
20.11.2000