RS Vwgh 1998/12/15 96/20/0581

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde den vom Asylwerber vorgebrachten Sachverhalt als unglaubwürdig eingestuft, ohne das vom Asylwerber zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegte Bescheinigungsmittel zu würdigen, so hält eine solche Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand (hier: Der Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die vom Asylwerber behauptete und durch die Vorlage einer Urteilsausfertigung bescheinigte Verurteilung nicht ungeeignet wäre, einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde gelegt zu werden. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wird daher die Echtheit der vorgelegten Urteilsausfertigung zu prüfen und auf das Ergebnis dieser Prüfung in der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Verfahrensergebnissen einzugehen sein).

Schlagworte

Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200581.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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