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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §435;Rechtssatz
Die Erlassung eines Bauauftrages gemäß § 113 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BauO 1976 darf nur an den Eigentümer des betroffenen Gebäudes gerichtet werden. Im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB, welche durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschaltet werden kann, ist dies grundsätzlich der Grundeigentümer (Hinweis E 24.11.1998, 98/05/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050192.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009