RS Vfgh 1998/6/25 V98/97, V125/97, V128/97, V129/97, V130/97, V149/97

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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70 Schulen
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140a
"Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung" vom 01.07.96
Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 26.06.96 betreffend die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung
Schreiben der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 22.05.97. GZ30.001/11-V/E/97, betreffend die Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der Verwaltung
LeistungsbeurteilungsV §15 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge betreffend die sogenannte "Rechtschreibreform"; keine aktuelle Betroffenheit einer die achte Klasse einer AHS besuchenden Antragstellerin durch die angefochtene, mit 01.09.98 in Kraft tretende Bestimmung der LeistungsbeurteilungsV; "Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung" kein Staatsvertrag gemäß Art140a B-VG, sondern rechtlich nicht verbindliche, gegenseitige Verwendungszusage der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner; angefochtene Erlässe der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten keine Verordnungen, sondern bloße Informationen bzw Empfehlungen ohne normativen Charakter

Rechtssatz

§15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung idF der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 tritt gemäß §24 Abs3 Z3 leg. cit. erst mit 01.09.98 in Kraft. Im Hinblick darauf und angesichts des Umstandes, daß die Antragstellerin bereits die achte Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule besucht, ist es ausgeschlossen, daß diese Bestimmung, sei es im Zeitpunkt der Antragstellung, sei es gegenwärtig, gegenüber dieser Anfechtungswerberin Wirkungen entfaltet. Ebenso wie in den mit VfSlg. 10.606/1985 sowie 13.870/1994 entschiedenen Fällen, und anders als in dem mit VfSlg. 11.402/1987 entschiedenen Fall, kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß die Antragstellerin durch die von ihr bekämpfte Regelung aktuell betroffen ist.

Bei der "Gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996" handelt es sich nicht um einen Staatsvertrag gemäß Art140a B-VG. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser "Gemeinsamen Absichtserklärung", daß es dabei nicht um die (staats)vertragliche Begründung von Rechten oder Pflichten zwischen Völkerrechtssubjekten durch hiezu bevollmächtigte staatliche Organe geht, sondern um eine rechtlich nicht verbindliche, gegenseitige Verwendungszusage der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.

Der mit "Neuregelung der deutschen Rechtschreibung - Information über die Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen" betitelte Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 26.06.96 ist keine Verordnung gemäß Art139 B-VG. Auf das Wesentliche zusammengefaßt handelt es sich dabei um eine bloße Information über die Unterzeichnung der "Gemeinsamen Absichtserklärung" sowie über die für Österreich in Aussicht genommenen bzw. in Betracht kommenden Maßnahmen zur "Umsetzung" der Rechtschreibreform, einschließlich des dafür bestehenden Zeitplanes. Selbst soweit sich der "Erlaß" unmittelbar an die Lehrer wendet, kommt ihm bloß informativer oder empfehlender Charakter zu; soweit er auf die Leistungsbeurteilungsverordnung Bezug nimmt, verweist er lediglich auf die - damals - in Gang befindliche Änderung derselben.

Auch das Schreiben der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 22.05.97, GZ 30.001/11-V/E/97, ist keine Verordnung gemäß Art139 B-VG. Das Schreiben stellt von seinem Inhalt her bloß eine Information über die "Gemeinsame Absichtserklärung" sowie über die zur "Umsetzung" der Rechtschreibreform in der Bundesverwaltung, aber etwa auch in den deutschsprachigen Nachrichtenagenturen oder im Österreichischen Normungsinstitut gesetzten oder in Aussicht genommenen Maßnahmen, einschließlich der nationalen Koordination und der Schulung, dar. Auch dieses Schreiben entbehrt jedoch jeglichen normativen Charakters.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schulen, Schulunterricht, Staatsverträge, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V98.1997

Dokumentnummer

JFR_10019375_97V00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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