RS Vwgh 1998/12/15 95/05/0043

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VStG §22;
VStG §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/07/0075 3

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 15 Abs 3 zweiter Satz (zweite Alternative) AWG 1990 ist das Vorliegen von drei Bestrafungen wegen der im § 15 Abs 3 AWG 1990 genannten Verwaltungsübertretungen. Eine andere Interpretation führte zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen und belastete § 15 Abs 3 AWG 1990 daher mit Verfassungswidrigkeit. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn einer Person, die in getrennten Straferkenntnissen oder Strafverfügungen bestraft wurde, die Verläßlichkeit abgesprochen würde, während einer anderen Person, die wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen, die sie zu denselben Tatzeiten begangen hat, die Verläßlichkeit nur deswegen erhalten bliebe, weil die Behörde sich entschlossen hat, sämtliche Verwaltungsübertretungen in einem einzigen Straferkenntnis zu ahnden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050043.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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