RS Vwgh 1998/12/15 98/20/0402

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Behörde hat der Beurteilung der Verläßlichkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde dessen Gesamtpersönlichkeit und Charakterzüge zugrundezulegen und dabei auch sein Verhalten nach Weitergabe der Waffe zu berücksichtigen. Welche Sorgfalts- und Handlungspflichten eine (nunmehr) verläßliche Person im Umgang mit demjenigen treffen, der Besitzer einer vor Jahren von ihr geschenkten Waffe ist, und aus welchem Verhalten (Tun oder Unterlassen) auf fehlendes Verantwortungsbewußtsein zu schließen ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab (hier: um im Verhalten des Inhabers der Waffenbesitzkarte im Zeitraum nach der Übergabe der Waffe ein derartiges FEHLENDES VERANTWORTUNGSBEWUßTSEIN erblicken zu können, das gemeinsam mit Vorfällen in der Vergangenheit - mit dem Erwerb und die Weitergabe eines Kleinkaliberrevolvers an einen unbefugten Dritten und mit dem Umstand, daß der Inhaber der Waffenbesitzkarte diesen Dritten nicht zur Legalisierung des Waffenbesitzes bewogen hatte - als Tatsache im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 herangezogen werden kann, fehlt es im Berufungsbescheid an konkreten Feststellungen darüber, ob und in welcher Weise der Inhaber der Waffenbesitzkarte von bestehenden Einflußmöglichkeiten nicht Gebrauch gemacht hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200402.X04

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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