RS Vwgh 1998/12/15 95/05/0043

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs3;
VStG §22;
VStG §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/07/0075 2

Stammrechtssatz

§ 15 Abs 3 AWG 1990 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Strafverfügungen oder Straferkenntnissen ausgesprochen wurden. Auch muß zwischen den einzelnen Bestrafungen - oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten - kein bestimmter Zeitraum liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050043.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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