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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Weist die Berufungsbehörde die Berufung nicht als verspätet zurück, sondern trifft sie eine für den Berufungswerber günstigere meritorische Entscheidung, so wird der Berufungswerber dadurch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130307.X03Im RIS seit
20.11.2000