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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §78a idF 1994/665;Rechtssatz
Ob und in welchem Ausmaß eine Dienstfreistellung nach § 78a BDG 1979 konkret zu gewähren ist, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die dienstliche Verwendung des Beamten iVm den Erfordernissen des Dienstes, aber auch auf die zeitliche Inanspruchnahme des Beamten durch die Ausübung seines Mandates Bedacht zu nehmen. Gegebenenfalls sind auch Fahrzeiten (zum und vom Dienstort) zu berücksichtigen, wenn sie die dem Beamten zur Verfügung stehende restliche Zeit schmälern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120036.X01Im RIS seit
20.11.2000