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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24;Rechtssatz
Auch in Fällen, in denen statt eines Veräußerungsgewinnes ein Veräußerungsverlust entsteht, liegt eine Betriebsveräußerung vor. Dies führt nach stRsp zu Übergangszuschlägen und Übergangsabschlägen, wenn der Gewinn vor der Veräußerung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wurde, weil in solchen Fällen vor Ermittlung eines allfälligen Veräußerungsgewinnes ein Übergang auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1972 (Betriebsvermögensvergleich) erforderlich ist. Die Übergangszuschläge und Übergangsabschläge dienen dazu, bisher nicht berücksichtigte Betriebsvorfälle, die im System des Betriebsvermögensvergleiches weiterhin unberücksichtigt bleiben würden, steuerlich zu erfassen. Dies trifft zB auf Aussenstände zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130307.X04Im RIS seit
20.11.2000