RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0307

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Auch in Fällen, in denen statt eines Veräußerungsgewinnes ein Veräußerungsverlust entsteht, liegt eine Betriebsveräußerung vor. Dies führt nach stRsp zu Übergangszuschlägen und Übergangsabschlägen, wenn der Gewinn vor der Veräußerung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wurde, weil in solchen Fällen vor Ermittlung eines allfälligen Veräußerungsgewinnes ein Übergang auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1972 (Betriebsvermögensvergleich) erforderlich ist. Die Übergangszuschläge und Übergangsabschläge dienen dazu, bisher nicht berücksichtigte Betriebsvorfälle, die im System des Betriebsvermögensvergleiches weiterhin unberücksichtigt bleiben würden, steuerlich zu erfassen. Dies trifft zB auf Aussenstände zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130307.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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