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97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Anträgen auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor sowie nach Zuschlagserteilung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Bundesvergabeamt; keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes aufgrund der damaligen Fassung des Bundesvergabegesetzes sowie aufgrund der nicht unmittelbaren Anwendbarkeit der Allgemeinen Rechtsmittelrichtlinie des Rates; keine Vorlagepflicht an den EuGH aufgrund damaliger RechtslageRechtssatz
Keine unmittelbare Anwendbarkeit der Allgemeinen Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (siehe hiezu EuGH v 17.09.97, Rs C-54/96, Dorsch Consult, sowie VfGH E v 03.03.98, G450/97).
Es ist dem EG-Recht nicht zu entnehmen, welches innerstaatliche Organ zur Kontrolle von Vergaben im Dienstleistungsbereich zuständig ist, vielmehr ist die Frage der Zuständigkeit nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu ermitteln. Da dem Bundesvergabeamt zum fraglichen Zeitpunkt eine Zuständigkeit zur Kontrolle in Angelegenheiten der Vergabe von Dienstleistungen nicht eingeräumt war, hat es den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Keine Bedenken gegen das BundesvergabeG in der damals geltenden Fassung aus der Sicht des Rechtsstaatsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes.
Angesichts der zitierten Entscheidung des EuGH in der Rs Dorsch Consult ist es aber aus heutiger Sicht - anders als im Fall, der zur Entscheidung VfSlg. 14.607/1996 geführt hat; damals war die zuletzt zitierte Entscheidung des EuGH noch nicht ergangen - auch nicht zu beanstanden, daß das Bundesvergabeamt die seiner Entscheidung zugrunde liegende Frage nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Es ist daher dem Bundesvergabeamt auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht entgegenzutreten, wenn es seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Antrages als nicht gegeben angenommen hat.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2630.1996Dokumentnummer
JFR_10019374_96B02630_01