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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch grundsätzlich vermutet werden kann, dass der Abgabepflichtige bei der Berücksichtigung von Privatanteilen eine einheitliche Vorgangsweise wählt, so besteht dazu doch keine gesetzliche Verpflichtung. Kürzt somit ein Abgabepflichtiger einen bestimmten Aufwand um einen offen ausgewiesenen Privatanteil und finden sich in der Abgabenerklärung weitere Aufwendungen, von denen ebenfalls ein Privatanteil auszuscheiden wäre, ohne dass ein solcher offen ausgewiesen wird, so mag die Vermutung berechtigt sein, dass eine entsprechende Aufwandskürzung rechtswidrigerweise unterblieben ist. Als erwiesen kann aber ein solcher Sachverhalt erst dann gelten, wenn die Vermutung durch zweckdienliche Ermittlungsergebnisse erhärtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130289.X02Im RIS seit
19.02.2002