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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Richtet sich die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Berufung - wenngleich sie formell das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalt nach" bekämpft - tatsächlich bloß gegen die Strafbemessung, folgt daraus, daß die im erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsbehörde hätte sich daher bei ihrer Entscheidung auf die Straffrage beschränken müssen; soweit sie sich im Berufungsbescheid auf die Schuldfrage eingelassen hat, wurden allerdings Rechte des Besch nicht verletzt (Hinweis E 13.5.1987, 87/18/0015).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030222.X01Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008