RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0222

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Richtet sich die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Berufung - wenngleich sie formell das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalt nach" bekämpft - tatsächlich bloß gegen die Strafbemessung, folgt daraus, daß die im erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsbehörde hätte sich daher bei ihrer Entscheidung auf die Straffrage beschränken müssen; soweit sie sich im Berufungsbescheid auf die Schuldfrage eingelassen hat, wurden allerdings Rechte des Besch nicht verletzt (Hinweis E 13.5.1987, 87/18/0015).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030222.X01

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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