RS Vwgh 1998/12/16 98/04/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/03/15 94/13/0215 1 (hier: wegen Arbeitsüberlastung des Sekretariates des Vertreters des Beschwerdeführers hat die Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist nach 17.00 Uhr fertiggeschrieben werden können, weshalb sich die Notwendigkeit ergeben habe, die Beschwerde per Telefax an den VwGH zu übermitteln. Die langjährige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, der noch kein gleichartiger Fehler unterlaufen sei, habe daher die Telefax-Nummer aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis herausgesucht und dabei aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund irrtümlich die Nummer des VfGH abgeschrieben und die Beschwerde an diesen übermittelt, weshalb sie beim VwGH verspätet einlangte).

Stammrechtssatz

Ein an der Fristversäumnis schuldhaftes Verhalten ist der Partei nur dann zuzurechnen, wenn sie selbst oder ihr Vertreter dieses Verhalten gesetzt hat, wobei das Verschulden des Vertreters in einem schuldhaften Tun oder Unterlassen, so insbesondere auch in einem Unterlassen der Organisationspflicht und der Überwachungspflicht bestehen kann. Die diesbezügliche Überwachungspflicht eines Parteienvertreters geht jedoch nicht soweit, jede einzelne einfache Arbeitsverrrichtung seiner Angestellten zu kontrollieren. Die Aufgabe von Postsendungen gehört regelmäßig zu diesen einfachen Arbeitsverrichtungen, auf deren auftragsgemäße Erfüllung den Parteienvertreter vertrauen darf, es sei denn, daß für ihn Veranlassung besteht, das pflichtgemäße Verhalten seines Angestellten in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 25.5.1988, 86/13/0115, VwSlg 6327 F/1988; B 22.1.1992, 91/13/0254; E 28.1.1992, 92/14/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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