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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/03/15 94/13/0215 1 (hier: wegen Arbeitsüberlastung des Sekretariates des Vertreters des Beschwerdeführers hat die Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist nach 17.00 Uhr fertiggeschrieben werden können, weshalb sich die Notwendigkeit ergeben habe, die Beschwerde per Telefax an den VwGH zu übermitteln. Die langjährige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, der noch kein gleichartiger Fehler unterlaufen sei, habe daher die Telefax-Nummer aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis herausgesucht und dabei aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund irrtümlich die Nummer des VfGH abgeschrieben und die Beschwerde an diesen übermittelt, weshalb sie beim VwGH verspätet einlangte).Stammrechtssatz
Ein an der Fristversäumnis schuldhaftes Verhalten ist der Partei nur dann zuzurechnen, wenn sie selbst oder ihr Vertreter dieses Verhalten gesetzt hat, wobei das Verschulden des Vertreters in einem schuldhaften Tun oder Unterlassen, so insbesondere auch in einem Unterlassen der Organisationspflicht und der Überwachungspflicht bestehen kann. Die diesbezügliche Überwachungspflicht eines Parteienvertreters geht jedoch nicht soweit, jede einzelne einfache Arbeitsverrrichtung seiner Angestellten zu kontrollieren. Die Aufgabe von Postsendungen gehört regelmäßig zu diesen einfachen Arbeitsverrichtungen, auf deren auftragsgemäße Erfüllung den Parteienvertreter vertrauen darf, es sei denn, daß für ihn Veranlassung besteht, das pflichtgemäße Verhalten seines Angestellten in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 25.5.1988, 86/13/0115, VwSlg 6327 F/1988; B 22.1.1992, 91/13/0254; E 28.1.1992, 92/14/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040203.X01Im RIS seit
20.11.2000