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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Erläuternden Bemerkungen zur - das nachmalige KflG betreffenden - Regierungsvorlage (522 BlgNR, sechste GP) besagen zu § 4: "§ 4 bestimmt die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung. Hiebei soll dem Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie ein besonderer Schutz gewährt werden (Abs 1 Z 5 lit b und c, Abs 4)." Somit hatte der Gesetzgeber nur den Schutz bereits bestehender Kraftfahrlinien - nach dem KflG - im Auge. Kommt aber der Schutz des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG nur Verkehrsunternehmern nach dem KflG zu, so wird dieser gesetzlich fixierte Schutzbereich nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag erweitert. Im Einklang mit dem B des VfGH vom 2.3.1998, B 255/98-8, bestehen auch beim VwGH keine Bedenken, die Differenzierung zwischen den in Rede stehenden Gewerbearten wäre sachlich nicht gerechtfertigt (Hinweis VfSlg 12236/1989 hinsichtlich der Zulässigkeit des besonderen Schutzes bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013