RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0091

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
KflG 1952 §14;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §5 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erläuternden Bemerkungen zur - das nachmalige KflG betreffenden - Regierungsvorlage (522 BlgNR, sechste GP) besagen zu § 4: "§ 4 bestimmt die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung. Hiebei soll dem Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie ein besonderer Schutz gewährt werden (Abs 1 Z 5 lit b und c, Abs 4)." Somit hatte der Gesetzgeber nur den Schutz bereits bestehender Kraftfahrlinien - nach dem KflG - im Auge. Kommt aber der Schutz des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG nur Verkehrsunternehmern nach dem KflG zu, so wird dieser gesetzlich fixierte Schutzbereich nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag erweitert. Im Einklang mit dem B des VfGH vom 2.3.1998, B 255/98-8, bestehen auch beim VwGH keine Bedenken, die Differenzierung zwischen den in Rede stehenden Gewerbearten wäre sachlich nicht gerechtfertigt (Hinweis VfSlg 12236/1989 hinsichtlich der Zulässigkeit des besonderen Schutzes bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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