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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/29 94/01/0744 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß Staatenlose unter den Voraussetzungen des § 14 StbG 1985 einen Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Z 1 StbG 1985 ist der Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010105.X01Im RIS seit
20.11.2000