RS Vwgh 1998/12/16 95/03/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

Rechtssatz

Der Verkehrsunternehmer hat einen zu erwartenden Einnahmenausfall bei Bewilligung des Ansuchens eines anderen Verkehrsunternehmers um Erteilung einer Erweiterung einer Konzession nach dem KflG beziffert, diesen jedoch nicht zu den Gesamteinnahmen der betroffenen Linie(n) des Verkehrsunternehmers "ins Verhältnis" gesetzt, obwohl die Behörde den Verkehrsunternehmer über die gegenständliche Konzessionserweiterung informiert und dabei darauf hingewiesen hat, daß Einwendungen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG Ausführungen über die Höhe des zu erwartenden Fahrgast- und damit verbundenen Einnahmenausfalles zu enthalten hätten und letzterer zu den Gesamteinnahmen der betroffenen Linie "ins Verhältnis" zu setzen sei. Gerade die Herstellung einer solchen Relation ist für die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG entscheidend. Ob nämlich eine wirtschaftliche Betriebsführung durch Einnahmenausfall in Frage gestellt wird, erfordert eine solche Relation; der Behörde sind bei der Beurteilung des betreffenden Gesamtbetriebsergebnisses, zu dem die Einbußen in Relation zu setzen sind, faktische Grenzen gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030227.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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