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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130203.X02Im RIS seit
20.11.2000