RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0091

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §8;
KflG 1952 §13 Z2;
KflG 1952 §5 Abs1 lita;

Rechtssatz

Aus dem im § 13 Z 2 KflG festgelegten Recht eines Konzessionsinhabers, Berufung zu erheben, wenn die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen seiner fristgerechten Stellungnahme widerspricht, ist zu schließen, daß der Pflicht der Behörde zur Anhörung nach § 5 Abs 1 lit a KflG ein Parteirecht der betreffenden Konzessionsinhaber auf Anhörung entspricht (Hinweis E 1.2.1989, 88/03/0199).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Kraftfahrlinien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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