RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0299

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gem § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die für den Haushalt des AbgPfl und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden. § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 unterscheidet sich von dieser

gesetzlichen Regelung nur insoweit, als die Passage "... noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte ..." entfallen ist; eine inhaltliche Änderung der Bestimmung ist hiedurch nicht eingetreten. Durch die Formulierung, dass Aufwendungen des AbgPfl für Haushalt und Unterhalt bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. Dies auch dann, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130299.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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