RS Vwgh 1998/12/16 97/03/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §70;
JagdGDV Tir 02te 1995 §3 Abs3;
JagdRallg;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/28 88/03/0238 1 VwSlg 13156 A/1990 (hier erfolgte eine Ermahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG)

Stammrechtssatz

Es gibt in jedem Jagdgebiet nur einen Abschußplan für Schalenwild, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufzugliedern sein. Durch die (sich am Ende der Jagdzeiten ergebende) Nichterfüllung des Abschußplanes für Schalenwild durch nicht vollständigen Abschuß wird nur eine Übertretung nach § 3 Abs 3 Tir JagdGDV iVm den weiteren bezughabenden Gesetzesstellen verwirklicht. Erstreckt sich die Nichterfüllung nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Wildarten, so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030214.X01

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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