Index
L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/28 88/03/0238 1 VwSlg 13156 A/1990 (hier erfolgte eine Ermahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG)Stammrechtssatz
Es gibt in jedem Jagdgebiet nur einen Abschußplan für Schalenwild, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufzugliedern sein. Durch die (sich am Ende der Jagdzeiten ergebende) Nichterfüllung des Abschußplanes für Schalenwild durch nicht vollständigen Abschuß wird nur eine Übertretung nach § 3 Abs 3 Tir JagdGDV iVm den weiteren bezughabenden Gesetzesstellen verwirklicht. Erstreckt sich die Nichterfüllung nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Wildarten, so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030214.X01Im RIS seit
16.07.2001