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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Soweit der AbgPfl eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass sich die Beh mit seinem Vorbringen, es lägen nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 32 EStG 1988 vor, nicht auseinander gesetzt habe, so ist darin eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen, weil von Einkünften aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit dann nicht gesprochen werden kann, wenn die betriebliche Tätigkeit - wie im konkreten Fall - weiter besteht. Geschäftsfälle bei Bestehen der betrieblichen Tätigkeit sind grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der entsprechenden Einkunftsart (gegenständlich des § 22 EStG 1988) unter Berücksichtigung ua der gewählten Gewinnermittlungsart zu beurteilen. Die Beh hätte daher auch bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu keiner anders lautenden Entscheidung kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130007.X02Im RIS seit
20.11.2000