RS Vwgh 1998/12/16 93/12/0146

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §3;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, so führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen gelockert ist (Hinweis E 8.11.1995, 92/12/0250 ua; hier: Wegfall der bisherigen Verwendung durch eine - möglicherweise rechtswidrige - Verwendungsänderung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120146.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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