RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0289

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §20;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Es stellt keinen Verstoß gegen abgabenrechtliche Offenlegungspflichten dar und ist durchaus üblich, einen Privatanteil an steuerlich geltend gemachten Kosten von vornherein auszuscheiden und bloß den Differenzbetrag als Abzugspost geltend zu machen. Dem Abgabepflichtigen steht es frei, bei der Ermittlung von Einkünften nur jenen Teil der Aufwendungen abzuziehen, der mit der Einkunftserzielung im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, und einen solcherart nicht abzugsfähigen Aufwandsteil von vornherein aufwandsmindernd zu berücksichtigen, ohne ihn als Privatanteil offen auszuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130289.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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