RS Vwgh 1998/12/16 98/01/0555

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs5;
AsylG 1997 §57 Abs7;

Rechtssatz

Im Falle der Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheides über den Hauptantrag durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist der den Asylerstreckungsantrag abweisende letztinstanzliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (Hinweis E 16.12 1998, 98/01/0402). Diese Rechtsfolge resultiert aus der "ex tunc"-Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses. Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid über den Hauptantrag jedoch ex lege mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 mit "ex nunc"-Wirkung außer Kraft getreten. Bis zum Außerkrafttreten des Bescheides über den Hauptantrag gehörte dieser daher dem Rechtsbestand an. Der Erstreckungsantrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10.6.1998 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.6.1998 zugestellt. Der Bescheid über den Hauptantrag trat jedoch erst am 3.8.1998 durch Einlangen der Mitteilung gemäß § 57 Abs 7 FrG 1997 beim Bundesasylamt außer Kraft. Die belangte Behörde war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht an dessen Erlassung gehindert. Da der Mutter des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nicht Asyl gewährt war, ist die belangte Behörde im Recht, dass die gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1997 für die Erstreckung von Asyl geforderte Voraussetzung nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010555.X02

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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