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26/01 WettbewerbsrechtNorm
UWG 1984 §33a Abs1;Rechtssatz
Die sogenannten Abschnittschlußverkäufe (Räumungsverkäufe) sind dadurch gekennzeichnet, daß sie um die Wende zweier Verbrauchsabschnitte stattfinden. Ihr Zweck liegt darin, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände - insbesondere bei typischen Saisonartikeln und Modeartikeln - zu ermöglichen. Sie dienen daher der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Entwertung der Waren vorbeugen und die Liquidität erhöhen. Ob durch eine bestimmte Werbemaßnahme ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf iSd § 33a Abs 1 UWG oder ein nicht dem Bewilligungszwang unterliegender Saisonräumungsverkauf oder eine ähnliche Veranstaltung angekündigt wird, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (Hinweis Beschluß OGH 29. 6. 1993, 4 0b 54/93), uzw ausgehend von der Vorstellung, die durch die gesamte Gestaltung der Ankündigung beim flüchtigen Durchschnittskonsumenten entsteht. Damit eine aufgrund ihrer Wortwahl an sich als Ankündigung iSd § 33a Abs 1 UWG zu qualifizierende Mitteilung ausnahmsweise gemäß § 33 Abs 2 UWG nicht unter diese Norm fällt, bedarf es in der Regel eines klarstellenden Hinweises auf die im Abs 2 umschriebenen besonderen Veranstaltungen. Auch während Zeiten eines allgemein üblichen Saisonschlußverkaufes bedürfen derartige Ankündigungen einer behördlichen Bewilligung, sofern nicht der Gesamteindruck der vermittelten Ankündigung eindeutig auf das Vorliegen einer der dort angeführten Ausnahmetatbestände hinweist (Hinweis Urteil OGH 8. 3. 1994, 4 0b 10/94 in WBl 1994 RSPG). Nur wenn die Ankündigung an sich oder iZm den näheren Begleitumständen klarstellend und zutreffend auf eine Veranstaltung iSd § 33a Abs 2 UWG Bezug nimmt, entfällt ein solches Erfordernis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040090.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013