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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §78a Abs2 Z2 idF 1994/665;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der vom B-VG vorgezeichneten Stellung des Mitgliedes eines Gemeinderates und des Umstandes, daß sich die Tätigkeit eines Gemeinderates nicht ausschließlich in der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse erschöpfen muß, einerseits und der legitimen aus § 78a BDG 1979 ableitbaren Interessen des Dienstgebers an einem gesetzmäßigen Vollzug des Dienstrechtes andererseits, entspricht nur die Verpflichtung des beamteten Gemeindemandatars zur Glaubhaftmachung der widmungsgemäßen Verwendung des ihm gemäß § 78a Abs 2 Z 2 BDG 1979 gewährten ZEITGUTHABENS gegenüber seinem Dienstgeber (zB durch Vorlage der Einladung zur Gemeinderatssitzung bzw den Ausschußsitzungen oder sonstigen Veranstaltungen, in denen der Beamte in seiner Funktion als Gemeinderat teilnimmt) dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120251.X02Im RIS seit
11.07.2001