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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Solcherart hat aber allein der Nachsichtswerber, und nicht die Behörde, Umfang und Inhalt des über seinen Antrag eingeleiteten Nachsichtsverfahrens zu bestimmen (Hinweis E 22.4.1997, 95/04/0021). Die Behörde ist an den vom Nachsichtswerber (Antragsteller) nach dem Inhalt seiner Prozeßhandlungen erklärten Willen gebunden. Die Berufungsbehörde hat somit über die erst in der Berufung - eventualiter - vorgenommene Änderung des antragsbedürftigen Nachsichtsansuchens - im Rahmen ihrer Sachentscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG - nicht meritorisch zu entscheiden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040201.X03Im RIS seit
20.11.2000