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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Änderung des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-West hinsichtlich der Rückwidmung einer östlich des Flughafens gelegenen Fläche von Bauland in "Grünland-sonstige Gebiete"; keine die Stadt Salzburg bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes bindende Wirkung des Entwicklungsplanes für den Flughafen Salzburg; kein Konzept der Gemeinde hinsichtlich des Schutzes vor LärmbelastungenRechtssatz
Dem antragstellenden Gericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es die Rechtsauffassung vertritt, daß es die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg im Verfahren auf Festsetzung einer Entschädigung nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften insofern anzuwenden hätte, als die seinerzeitigen Grundstücke des Entschädigungswerbers 1063/4 und 1063/5 KG Maxglan von "Bauland-Wohngebiet" in "Grünland-sonstige Gebiete" umgewidmet wurden.
Da die Nummern der Grundstücke 1063/4 und 1063/5 in diesem Teilflächenwidmungsplan nicht aufscheinen, ist es notwendig, den Bereich der präjudiziellen Grünlandwidmung anhand anderer planlicher Merkmale abzugrenzen.
Es ist möglich, die Abgrenzung der präjudiziellen Grünlandwidmung in der Weise vorzunehmen, daß nur die Widmung "Grünland-sonstige Gebiete", die im Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West nördlich der (alten) Kendlerstraße und östlich der Verkehrsfläche (Flughafen Salzburg) ausgewiesen ist, iS des Art139 Abs1 B-VG präjudiziell ist.
Teilweise Aufhebung der 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West) hinsichtlich der Rückwidmung einer östlich des Flughafens gelegenen Fläche von Bauland in "Grünland-sonstige Gebiete".
Das Luftfahrtrecht bildet die Basis für Maßnahmen zur luftfahrttechnischen Sicherheit. Aus §86 iVm §85 Abs1 lita LuftFG ergibt sich kein absolutes Gebot der Freihaltung der Flächen innerhalb einer Sicherheitszone.
Bei dem von der Betreibergesellschaft des Flughafens Salzburg beschlossenen Entwicklungsplan, in dem ein Bereich in einer Entfernung von 300 m von der Pistenachse als Verbauungsgrenze für das Gebiet um den Flughafen Salzburg vorgesehen ist, handelt es sich - ungeachtet der Tatsache, daß 50 % der Gesellschaftsanteile an dieser Gesellschaft dem Bund und je 25 % dem Land und der Landeshauptstadt Salzburg gehören - um eine Planungsabsicht der Betriebsgesellschaft des Flughafens, die keinerlei die Stadt Salzburg bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes bindende Wirkung entfaltet.
Da rechtsverbindliche überörtliche Planungen, die eine Grünlandwidmung erfordern, nicht bestehen, setzt die Rechtmäßigkeit der Rückwidmung einer vorher als Bauland gewidmeten und bebauten Fläche in "Grünland-sonstige Gebiete" wegen übermäßiger Lärmbelastung voraus, daß die Gemeinde hinsichtlich des Schutzes vor Lärmbelästigungen ein eigenständiges Konzept entwickelt hat.
Eine Untersuchung der konkreten Lärmbelastungen der Grundstücke findet sich in den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht.
Dazu kommt, daß die im Entwicklungsplan des Flughafens enthaltene Verbauungsgrenze auch nicht in allen Fällen zu einer Rückwidmung in "Grünland-sonstige Gebiete" führte.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, LuftfahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V24.1996Dokumentnummer
JFR_10019373_96V00024_01