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10/10 GrundrechteNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;Rechtssatz
Das Verkehrsbedürfnis ist bei Anwendung der Z 5 lit b (und lit c) des § 4 Abs 1 KflG als eines der zu beachtenden Sachverhaltselemente mitzuberücksichtigen (Hinweis VfSlg 12236/1989). Das heißt, daß eine solche Mitberücksichtigung im Hinblick auf die Schutzposition des Inhabers der bereits bestehenden Kraftfahrlinie vorzunehmen ist. Besteht doch der Zweck der Regelung darin, bestehende Verkehrsunternehmen durch Gewährung eines gewissen Konkurrenzschutzes zu fördern, wobei die sachliche Rechtfertigung dafür im Umstand liegt, daß das bestehende Verkehrsunternehmen ein Verkehrsbedürfnis befriedigt (iSd "Erfüllung der Verkehrsaufgaben" nach § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030228.X02Im RIS seit
11.07.2001