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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Enderledigung im fortgesetzten Verfahren VwGH E vom 1998/06/25, 98/04/0112; Urteil des EuGH vom 1998/05/07, C-350/96. 696J0350 Clean Car Autoservice VORAB.Rechtssatz
Sollte es sich - was im vorliegenden Fall offen bleiben kann - bei dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur um ein Zwischenverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handeln, so bilden die der Antragstellerin in diesem Zwischenverfahren entstandenen Kosten solche des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf die die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG, insbesondere des § 48 Abs 1 VwGG, anzuwenden sind. Hat der VwGH über den der Antragstellerin aus diesem Titel zustehenden Kostenersatzanspruch bereits mit seinem Erkenntnis betreffend den Beschwerdegegenstand endgültig abgesprochen, so steht dem nunmehr vorliegenden Kostenbestimmungsantrag das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen. Der Antrag mußte daher zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040187.X01Im RIS seit
28.02.2001