RS Vwgh 1998/12/16 98/03/0222

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §25 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Besch nachträglich eine Ausnahmebewilligung, die ihm das inkriminierte Verhalten gestattet hätte, erhalten hat, stellt kein im Rahmen des § 19 VStG zu beachtendes Kriterium - weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat noch hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen oder des Ausmaßes seines Verschuldens - dar (Hinweis E 6.9. 1989, 89/02/0066, 0067). Dies gilt auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der dem Besch erteilten Ausnahmebewilligung gem § 25 Z 2 GGSt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030222.X02

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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