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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGSt §25 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Besch nachträglich eine Ausnahmebewilligung, die ihm das inkriminierte Verhalten gestattet hätte, erhalten hat, stellt kein im Rahmen des § 19 VStG zu beachtendes Kriterium - weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat noch hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen oder des Ausmaßes seines Verschuldens - dar (Hinweis E 6.9. 1989, 89/02/0066, 0067). Dies gilt auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der dem Besch erteilten Ausnahmebewilligung gem § 25 Z 2 GGSt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030222.X02Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008