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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §6;Rechtssatz
Die in einem Sozialplan vorgesehenen Leistungen des AbgPfl, welche dieser seinen Dienstnehmern für den Fall der Kündigung oder der Selbstkündigung infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen in Aussicht stellt, sind unabhängig von ihrer Benennung (hier: "Mobilitätshilfe in der Höhe von 25 Prozent des gesetzlichen Abfertigungsanspruches") so wie Abfertigungen aufschiebend bedingte Lasten iSd § 6 Abs 1 BewG .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130183.X02Im RIS seit
14.01.2002