RS Vfgh 1998/7/3 B1153/98

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Veröffentlicht am 03.07.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge, weil nach Abwägung aller berührten Interessen (einerseits im Hinblick auf die gegenüber den beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängigen Beschwerden neue Rechtslage und andererseits im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafen zu beantragen) insgesamt mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafen wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen. §30a AuslBG sieht überhaupt nur die Einleitung eines Verfahrens vor.

(Verhängung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung; vgl jedoch B 2359,2360/96, B v 24.09.96).

(ebenso: B1154/98, B v 03.07.98, und B767/99, B v 11.05.99).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1153.1998

Dokumentnummer

JFR_10019297_98B01153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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