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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §48;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0340 E 16. Dezember 1998Rechtssatz
Zwar enthält Abschnitt IV des GehG (hier: § 49a Abs 1 GehG, der den Anspruch auf die Dienstzulage/Forschungszulage dem Grunde nach regelt) keine ausdrückliche Umschreibung, wer zum Personenkreis der Hochschullehrer (im besoldungsrechtlichen Sinn) gehört. Da jedoch § 48 GehG, aber auch die Bemessungsvorschrift für die hier strittige Dienstzulage nach § 49a Abs 3 GehG, ausschließlich die Hochschulassistenten und die Universitätsprofessoren anspricht und deren bezugsrechtlichen Ansprüche regelt, gehören nur diese Personen zu den Hochschullehrern (im besoldungsrechtlichen Sinn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120339.X01Im RIS seit
11.07.2001