RS Vwgh 1998/12/16 93/12/0156

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs3;
GehG 1956 §30a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/16 93/12/0140 1

Stammrechtssatz

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leiterzulage bzw eine entsprechende Verwendungsabgeltung vor, dann ist damit ein Wahlrecht des Beamten zwischen dem ihm auf Grund des Gesetzes zustehenden Anspruch auf Leiterzulage bzw entsprechende Verwendungsabgeltung und dem im Einzelfall vielleicht für den Beamten günstigeren Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß § 16 ff GehG ausgeschlossen (Hinweis E 14.9.1984 , 2o56/76, VwSlG 11514 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120156.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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