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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Die bloße, wenn auch langjährige Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen lässt für sich allein einen Schluss auf vorsätzliches Verhalten nicht zu (Hinweis E 27. Februar 1997, 95/16/0275). Vorsätzlich handelt vielmehr, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130033.X02Im RIS seit
19.02.2002