RS Vwgh 1998/12/16 95/03/0228

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z4;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

Rechtssatz

Der Behörde kommt - anders als zur Rechtslage vor Aufhebung der Z 3 des § 4 Abs 1 KflG durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg 12236/1989) - kein Wahlrecht zwischen mehreren Bewerbern in dem Sinne zu, daß dem Bewerber der Vorzug zu geben ist, dessen Art der Linienführung eine zweckmäßigere und wirtschaftlichere Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet, würde doch auf diese Weise der Wegfall des entsprechenden Verkehrsbedürfnisses unterlaufen. Entspricht die Art der Linienführung der beantragten Konzession der Z 4 des § 4 Abs 1 KflG, gewährleistet sie also eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses, dann hat der Bewerber, und zwar jeder Bewerber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession (Hinweis E 21.2.1990, 88/03/0050, VwSlg 13118 A/1990). Diese Ausführungen haben auch hinsichtlich des Ausschlußgrundes des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030228.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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