RS Vfgh 1998/7/13 B1238/98

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Veröffentlicht am 13.07.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Keine Folge, weil der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Verpflichtung gemäß §65 Abs1 und Abs4 iVm §77 Abs2 SicherheitspolizeiG, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen; Androhung der zwangsweisen Vorführung (§77 Abs3 und Abs4 SicherheitspolizeiG iVm §19 AVG).

Vollzugstauglichkeit des Bescheides (vgl B2116/96, B v 04.07.96).

Die Beschwerdeführerin wird des schweren gewerbsmäßigen Betruges verdächtigt; Wiederholungsgefahr.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1238.1998

Dokumentnummer

JFR_10019287_98B01238_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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