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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in: AnwBl 9/1999; S 573 - S 580;Rechtssatz
Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 24.3.1994, 92/18/0356). Eine derartige unzulässige Auswechslung der Tat hat die belangte Behörde im Beschwerdefall vorgenommen. Bei der dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Nichtbeachtung eines Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 7b StVO (Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger) und der ihm nunmehr (durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene "Spruchabänderung") angelasteten Übertretung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t handelt es sich um Tatbestände mit verschiedenen wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, somit um verschiedene Taten. Bei der genannten "Spruchabänderung" kann weder von einer - zulässigen (Hinweis E 12.12.1975, 399/75,und E 25.11.1997, 97/02/0399) - Subsumtion der Tat unter eine andere Norm noch von einer - gleichfalls zulässigen (Hinweis E 24.3.1992, 92/03/0033) - Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßten - Tatbestandsmerkmales die Rede sein.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030211.X01Im RIS seit
29.01.2002