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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/02/0318 2 (hier betreffend eine vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erstattete Stellungnahme)Stammrechtssatz
Eine Berufung, die zu ihrer Begründung lediglich auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren verweist, kommt dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im allgemeinen nicht nach (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0141). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, daß das bisherige Vorbringen des Beschuldigten sich in einer einzigen Stellungnahme, nämlich in den inhaltlichen Ausführungen im Einspruch gegen die erstbehördliche Strafverfügung, erschöpfte, sodaß kein Zweifel darüber bestehen kann, welchen Inhalt das in der Berufung genannte "bisherige Vorbringen" hatte (Hinweis E 24.2.1993, 92/02/0329).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030250.X01Im RIS seit
20.11.2000