RS Vwgh 1998/12/16 97/04/0201

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Auch das Handwerk der Zahntechnik setzt grundsätzlich, vor allem im Hinblick auf die mögliche Beschäftigung von Arbeitnehmern, kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Ausmaß voraus, wie es erforderlich ist, um die in der Regel im Rahmen eines Gewerbebetriebes zu erbringenden kaufmännischen Leistungen erfüllen zu können, sodaß das Vorhandensein diesbezüglicher Ausbildungsnachweise als Voraussetzung für das Vorliegen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040201.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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