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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Auch das Handwerk der Zahntechnik setzt grundsätzlich, vor allem im Hinblick auf die mögliche Beschäftigung von Arbeitnehmern, kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Ausmaß voraus, wie es erforderlich ist, um die in der Regel im Rahmen eines Gewerbebetriebes zu erbringenden kaufmännischen Leistungen erfüllen zu können, sodaß das Vorhandensein diesbezüglicher Ausbildungsnachweise als Voraussetzung für das Vorliegen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040201.X01Im RIS seit
20.11.2000