RS Vwgh 1998/12/16 93/13/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

Ausübungsregeln für Immobilienmakler §8 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §11 Abs14;

Rechtssatz

Da die erfolgreiche Vermittlung bezüglich des betreffenden Objektes iSd § 8 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1978/323, bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung - aber auch danach - nicht erfolgt ist, kann der AbgBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der AbgPfl eine nicht erbrachte Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt hat, zumal die darin umschriebene Leistung iSd § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 als "erfolgreich abgeschlossene Vermittlung" bezüglich des betreffenden Objektes bezeichnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130029.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten