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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
Ausübungsregeln für Immobilienmakler §8 Abs2;Rechtssatz
Da die erfolgreiche Vermittlung bezüglich des betreffenden Objektes iSd § 8 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1978/323, bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung - aber auch danach - nicht erfolgt ist, kann der AbgBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der AbgPfl eine nicht erbrachte Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt hat, zumal die darin umschriebene Leistung iSd § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 als "erfolgreich abgeschlossene Vermittlung" bezüglich des betreffenden Objektes bezeichnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130029.X02Im RIS seit
20.11.2000