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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (Hinweis E 17.9.1986, 84/13/0198; E 30.5.1989, 89/14/0043, 89/14/0044; E 29.4.1994, 93/17/0395; E 3.11.1994, 93/15/0010; E 19.2.1997, 96/13/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130203.X04Im RIS seit
20.11.2000