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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Entzug der Lenkerberechtigung für die Gruppe B für die Dauer von 4 Monaten und Auftrag, binnen 4 Monaten ab Erhalt des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten mit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß §8 Abs2 FührerscheinG vorzulegen.
Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß dem Antragsteller für die Erbringung des amtsärztlichen Gutachtens Kosten in der Höhe von S 6.000,-- erwachsen würden.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, durch konkrete Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B852.1998Dokumentnummer
JFR_10019285_98B00852_01