RS Vfgh 1998/7/15 B852/98

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Entzug der Lenkerberechtigung für die Gruppe B für die Dauer von 4 Monaten und Auftrag, binnen 4 Monaten ab Erhalt des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten mit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß §8 Abs2 FührerscheinG vorzulegen.

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß dem Antragsteller für die Erbringung des amtsärztlichen Gutachtens Kosten in der Höhe von S 6.000,-- erwachsen würden.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, durch konkrete Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B852.1998

Dokumentnummer

JFR_10019285_98B00852_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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