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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Eine wirtschaftlich als Einheit zu betrachtende Vertragsgestaltung zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft darf nicht dergestalt in einzelne Komponenten zerlegt werden, dass ein Teil der Gegenleistung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird, mit der Folge, dass der verbleibende Teil dieser Gegenleistung als zu gering erachtet und deshalb als verdeckte Einlage der Muttergesellschaft angesehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130257.X02Im RIS seit
20.11.2000